Zurück

LEASINGVERTRAGSBEDINGUNGEN TEILAMORTISATION KINDERPLANET (KP)

§ 1 Leasingvertrag

  1. Leasingvertrag wird durch die Unterschriftsleistung der KP angenommen.
  2. KP kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant die Lieferung des LO ablehnt oder aus einem anderen von KP nicht zu vertretenden Umstand nicht geliefert wird. In diesen Fällen sind Ansprüche des LN gegen KP ausgeschlossen.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die monatliche Leasingrate von KP entsprechend geändert wird, wenn sich der Kaufpreis des LO nach Abschluß des Leasingvertrages aber vor Übernahme des LO erhöht oder gemäßigt.
  4. Die Parteien sind sich darüber einig, das die monatlichen Leasingraten geändert werden können, wenn sich auf Grund einer Änderung der Kapitalmarktverhältnisse die Finanzierungsbedingungen zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsannahme durch KP und Übernahme des LO durch LN ändern.

§ 2 Leasingrate

  1. Die Zahlungspflicht des LN beginnt mit der Abnahme des LO. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die vereinbarte Vertragsdauer. Die monatliche Leasingrate ergibt sich aus der Vorderseite des Vertragsformulars. Die erste Rate ist fällig mit Abnahme des LO durch den LN. Alle folgenden Raten sind jeweils am 01. Eines Kalendermonats im voraus porto- und spesenfrei fällig und zahlbar.
  2. Während der Laufzeit des Vertrags neu eingeführte Steuern oder Änderungen der Sätze bestehender Steuern, die KP als Eigentümer des LO betreffen, führen zu einer entsprechenden Anpassung der Leasingraten nach billigem Ermessen (vgl. § 315 BGB)

§ 3 Übergabe des Leasing-Objektes

  1. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Übernahme des gem. Leasingvertrag gelieferten LO.
  2. Der LN ist verpflichtet, die ihm vorgelegte Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen eingetreten sind, zu unterzeichnen und KP zu übergeben. Die unterzeichnete Übernahmebestätigung wird zum Zeitpunkt des Einganges bei KP zum wesentlich Bestandteil des Leasingvertrages verletzt der LN die Pflicht zur Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so ist KP berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dem LN ist bekannt, daß die Übernahmebestätigung Grundlage für die Bezahlung der Rechnung durch KP ist. Fehlerhafte Angaben in der Abnahmeerklärung begründen die Haftung des LN gegenüber KP. Die Anlieferung und Aufstellung, Montage und Demontage des LO erfolgt immer auf Kosten und Gefahr des LN.

§ 4 Gewährleistung

  1. Die Haftung von KP für die nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges irgendwie geartetes Verschulden des Lieferanten ist ausgeschlossen.
  2. Für Sach- und Rechtsmängel sowie für vollständige und rechtzeitige Lieferung des LO leistet KP nur in der Weise Gewähr, als KP mit Abschluß des Leasingvertrages ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche für die Dauer der Gewährleistungsfrist hiermit an den LN abtritt. Darüber hinaus werden etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, den Vorlieferanten, den Hersteller oder einen sonstigen Dritten an den LN hiermit abgetreten. Der LN nimmt die Abtretung dieser Ansprüche hiermit an. Die Gewährleistungsansprüche umfassen auch das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) und Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises).
  3. KP erwirbt gebrauchte LO grundsätzlich unter Abschluß von Gewährleistung. Sollte ein gebrauchtes Objekt verleast werden, wird es deshalb wie besichtigt verleast, d.h. unter Ausschluß jeder Gewährleistung. Sollte ausnahmsweise Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen Lieferant und KP bestehen, gilt § 4 entsprechend. KP wird den LN im Falle des Bestehens von Gewährleistungsansprüchen bei gebrauchten LO entsprechend unterrichten.
  4. Weitergehende Ansprüche und Rechte des LN gegenüber KP - insbesondere solche §§ 536 ff. BGB - sind ausgeschlossen. Der LN hat insbesondere keinen Anspruch darauf, daß KP das LO zu anderen als allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten erwirbt.
  5. Es ist die Aufgabe des LN, die ihm abgetretenen Ansprüche auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich frist- und formgerecht geltend zu machen und zu realisieren unter fortlaufender Unterrichtung von KP.
    Bis zur vollständigen Abwicklung der Gewährleistungsansprüche, insbesondere bis zum Vollzug der Wandlung, ist der LN zur Fortentrichtung der Leasingverträge verpflichtet.
  6. Sollten die Ansprüche aus vollzogener Wandlung oder Minderung gegen den Lieferanten/Hersteller nicht durchsetzbar sein, geht dieses Risiko (Bonitätsrisiko für Lieferant/Hersteller) ausschließlich zu Lasten des LN, der den Lieferanten/Hersteller ohne Mitwirkung von KP ausgewählt hat. KP hat dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem LN in Höhe des von KP an den Lieferanten/Hersteller gezahlten Kaufpreises, wobei KP verpflichtet ist, die gezahlten Leasingraten, sowie etwaige Beträge, die sie vom Lieferanten/Hersteller aufgrund der Wandlung erhalten hat, anzurechnen. Ein etwaiger Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Leasingbeiträge ist ausgeschlossen.
  7. Eine Wandlung oder Minderung des Kaufvertrages hat dann auf den Leasingvertrag keine Rechtsfolgen, wenn der LN und der Lieferant/Hersteller nach Eintritt der Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einen Wandlungsvertrag abschließen oder die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wandlung (z.B. das LO ist nicht mangelhaft) nicht vorliegen.
    Der LN ist davon unterrichtet, daß der Lieferant/Hersteller in keiner Weise als Vertreter, Erfüllungsgehilfe oder ähnliches von KP tätig ist.
  8. Der LN bestätigt hiermit, daß er mit dem Lieferanten/Hersteller keine vom Kaufvertrag oder vom obigen Angaben abweichende Vereinbarung oder sonstige Nebenabsprachen getroffen hat. Die Parteien sind sich darüber einig, daß deshalb etwaige vom LN mit dem Lieferanten/Hersteller getroffene Vereinbarungen, die Leasing- oder Kaufvertrag abweichen, KP rechtlich nicht binden.

§ 6 Gebrauch und Instandhaltung des LO

  1. Der LN wird alle Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch, der Pflege und der Erhaltung des LO verbunden sind, beachten und erfüllen. Er stellte KP von allen Ansprüchen frei, die sich aus solchen Vorschriften ergeben könnten.
  2. Der LN stellt KP von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dem Besitz und Gebrauch des LO ergeben, insbesondere von Ansprüchen aus Patent- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen.
  3. Der LN hat auf seine Kosten, spätestens beginnend mit dem Datum der Abnahme, für die Dauer der Abnahme, für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein Wartungsabkommen mit dem Lieferanten/Hersteller des LO oder einem sonstigen qualifizierten und autorisierten Unternehmen abzuschließen, das auch die Kosten für die erforderlichen Ersatzteile abdeckt. Bei Kraftfahrzeugen wird der LN die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- und Servicedienste rechtzeitig auf seine Kosten vornehmen lassen. KP und der LN sind sich schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Ersatzteilen mit dem Zeitpunkt des Einbauens in das LO auf KP übergeht. Mit Ausnahme technisch notwendiger Arbeiten sind Änderungen am LO nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KP zulässig. Teile die ohne Zustimmung von KP eingebaut oder angebaut werden, gehen mit dem Zeitpunkt des Einbauens entschädigungslos in das Eigentum von KP über, auch wenn sich hierdurch Werterhöhungen ergeben haben.

§ 7 Beeinträchtigung des Eigentums

  1. Der LN bedarf der schriftlichen Einwilligung von KP zur Änderung des vereinbarten Standortes, zur Änderung des vereinbarten Verwendungszweckes sowie zur Änderung des LO selbst.
  2. Sämtliche Einbauten gehen in das Eigentum von KP über. Ein Entschädigungsanspruch des LN ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die notwendigen Veränderungen.
  3. Wird das LO mit einem Grundstück oder Gelände verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung nach Beendigung des Leasingvertrages. Gleiches gilt für eine Verbindung mit beweglichen Sachen. Ist der LN nicht selbst Gründstückseigentühmer, so wird diesem gegenüber klargestellt, daß die Verbindung des LO nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
  4. KP ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen oder zu überprüfen. Auf Verlangen ist das LO als Eigentum von KP zu kennzeichnen.
  5. Der LN hat KP unverzüglich eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschriften des die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigers bekanntzugeben. Gleichfalls hat der LN KP von einer drohenden Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstückes, auf dem sich das LO befindet, unverzüglich Kenntnis zu geben. Alle Interventionskosten sind von LN zu tragen.

§ 8 Lasten des Leasing-Objektes

  1. Sämtliche Steuern, Gebühren, Abgaben und sonstige Lasten und Ansprüche, die durch den Besitz und Gebrauch des LO entstehen, trägt der LN.

§ 9 Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr)

  1. Mit Übernahme des LO geht die Sach- und Preisgefahr auf den LN über, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und Diebstahles des LO. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der LN KP hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus steht sowohl dem LN als auch KP in den vorgenannten Fällen ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Vertragsmonates zu.
  2. KP ist dann berechtigt, vom LN eine Ausgleichszahlung analog der Berechnung gem. §12 zu verlangen.
  3. § 9.1 gilt entsprechend im Fall der Beschädigung des LO. Ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60% des Zeitwertes des LO überschreiten.
  4. Etwaige Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Versicherung, siehe § 10) wird KP Zug um Zug gegen Ausgleich der (Kündigungs-) Forderung bzw. nach Instandsetzung an den LN abtreten, jedoch nur mit Ausnahme des von der Versicherung zu zahlenden Betrages aus einer etwa verbleibenden merkantilen Wertminderung.

§ 10 Versicherungspflicht

  1. Der LN verpflichtet sich, für die Dauer der Leasingzeit das LO auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern.
  2. Der LN hat das KP zur Erteilung eines üblichen Sicherungsscheines mit der Übernahmebestätigung eine unterzeichnete Versicherungserklärung zu übergeben und KP den Sicherungsschein zu überlassen. Für Kraftfahrzeuge ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens € 1 Million pauschal und einer Vollkaskoversicherung mit € 400 Selbstbeteiligung abzuschließen.
  3. Der LN hat KP den Abschluß der Versicherung innerhalb von 30 Tagen nach Auslieferung des LO nachzuweisen. Auf Aufforderung ist eine vorläufige Deckungszusage zu erbringen. Bis zur Überlassung des Sicherungsscheines ist KP berechtigt, das LO auf Kosten des LN zu versichern. Der LN ist dann verpflichtet, die Kosten hierfür wie Prämie und dgl. Zu übernehmen.
  4. Mit dem Abschluß des Leasingvertrages tritt der LN unwiderruflich alle Rechte aus den gem. §10 abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die, die Abtretung hiermit annehmende KP ab. Mit dem Abschluß des Leasingvertrages weist der LN im Schadensfall bereits jetzt die Versicherungen an, Entschädigungszahlungen ausschließlich an KP zu leisten. Die Versicherungsentschädigungen werden dem LN auf die im § 9 zu erbringenden Leistungen angerechnet, bis auf den Betrag, den die Versicherungen zum Ausgleich eines etwaig noch verbleibenden merkantilen Minderwertes nach Wiederherstellung des LO leistet.

§ 11 Verzug. Fristlose Kündigung des Leasingvertrages

  1. Kommt der LN mit der Bezahlung fälliger Raten in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von LN geschuldet. Sowohl KP als auch dem LN steht der Nachweis offen, daß ein höherer und niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist.
  2. KP ist zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt, wenn
    • Der LN, sofern auf ihn das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise und mindestens 10 von 100, bei einer Laufzeit über 3 Jahre mit 5 von 10 des Gesamtleasingbetrages in Verzug ist und KP dem LN erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß KP bei Nichtzahlung der gesetzten Frist die gesamte Restschuld verlange,
    • Der LN seine Zahlung einstellt, weil über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird oder er ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt.
    • Der LN seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere das LO nicht ordnungsgemäß behandelt oder gegen § 7.1 (Standortveränderung) oder § 14.4 (Gebrauchsüberlassung an Dritte) verstößt,
    • Die seitens des LN beigebrachten Sicherheiten sich nach kaufmännischer Betrachterweise als wertlos herausstellen oder erheblich an Wert verloren haben und der LN keine Sicherheiten stellt,
    • Wenn der LN, insbesondere beim Kfz-Leasing seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsschutz entfällt
  3. Bei LN, auf die das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung findet, ist KP berechtigt, den LV fristlos zu kündigen, wenn der LN mit zwei monatlichen Leasingraten in Rückstand gerät.
  4. Die fristlose Kündigung kann auch konkludent durch Wegnahme des LO erfolgen.

§ 12 Folgen der fristlosen Kündigung

  1. Im Falle der fristlosen Kündigung durch KP (im Falle des § 9 durch den LN) werden die für die gesamte Vertragsdauer noch ausstehenden Leasingraten zum Refinanzierungszins der KP abgezinst und unter Abzug ersparter Kosten der KP als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös au der Verwertung des LO (ohne MwSt) wird unter Abzug der Verwendungskosten und des Marktwertes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das LO erzielt worden wäre (Nachmiet-Äquivalent), auf die Forderung angerechnet.
  2. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 13 Ausschluß außerordentlicher Kündigung

  1. Eine außerordentlich Kündigung des Leasingvertrages durch den LN ist bei Vorlegen eines wichtigen Grundes möglich, den KP zu vertreten haben muß. Mängel des LO begründen keinen wichtigen Grund, ebensowenig liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das LO nicht die gesetzten Erwartungen des LN erfüllt.
  2. Stirbt der LN, so sind seine Erben nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Entsprechendes gilt beim Ableben des/der persönlich haftenden Gesellschafter(s).

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung und Untervermietung

  1. Der LN kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen der KP nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Zurückbehaltungsrechte des LN sind generell ausgeschlossen, wenn der LN Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für Nichtkaufleute sind Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag herrührender Ansprüche ausgeschlossen.
  3. Der LN kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten, noch sonstwie übertragen oder verpfänden. KP ist berechtigt, den Vertrag zum Zwecke der Refinanzierung mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen.
  4. Eine Gebrauchsüberlassung des LO an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KP. Verweigert KP diese, so steht dem LN eine Kündigung nicht zu. Der LN tritt schon jetzt seine Vergütungsansprüche aus einer Gebrauchsüberlassung gegenüber Dritten und seine Herausgeberansprüche an KP ab. KP nimmt die Abtretung hiermit an.

§ 15 Vertragsbeendigung, Rückgabe des Leasing-Objektes und Mängelbeseitigung

  1. Bei Beendigung des Vertrags, sei es durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder Kündigung oder aus sonstigen Gründen ist der LN verpflichtet, das LO auf seine Kosten und Gefahr sowie transportversichert an die Anschrift der KP zurückzugeben, es sei denn, KP bestimmt einen anderen Rückgabeort innerhalb der BRD. § 10 gilt für die Ansprüche aus der Transportversicherung entsprechend.
  2. Stellt KP Mängel am LO fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, so kann sie Beseitigung auf Kosten des LN verlangen.
  3. Gibt der LN das LO nach Beendigung des Leasingvertrages nicht zurück, so sind für die Dauer der Vorenthaltung für den angefangenen Monat als Entschädigung die vereinbarten Leasingraten fällig und zahlbar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 16 Teil-Amortisations-Leasingvertrag, Andienungsrecht

  1. Da die Parteien einen Teil-Amortisations-Leasingvertrag abgeschlossen haben, besteht zwischen ihnen Einigkeit, daß durch die monatlich zu entrichtende Leasingrate während der Vertragslaufzeit die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten von KP nicht gedeckt werden (Teil-Amortisation). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften haben die Parteien deshalb den auf der Vorderseite ausgewiesenen Restwert vereinbart.
  2. KP ist grundsätzlich bereit, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer mit dem LN in Verhandlungen einzutreten über eine Verlängerung des Nutzverhältnisses.
  3. Kommt kein Verlängerungsvertrag zustande, so ist der LN auf Verlangen von KP (sog. Andienungsrecht) verpflichtet, das LO in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet, zu dem umseitig ausgewiesenen Restwert zzgl. MwSt. käuflich zu erwerben. Der LN macht hiermit KP das unwiderrufliche Angebot zum Abschluß eines solchen Kaufvertrags. Mit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung der KP bei dem LN kommt der Kaufvertrag zustande. Für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrags schließen die Parteien bereits jetzt jegliche Gewährleistungsansprüche aus. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufwertes (Restwertes) bleibt das LO im Eigentum der KP.
  4. Im Falle der fristlosen Kündigung durch KP wird bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches gem. § 12 der umseitig ausgewiesene Restwert abgezinst zum Refinanzierungszinssatz von KP hinzugerechnet.

§ 17 Schlußbestimmungen

  1. Der Leasingvertrag beinhaltet abschließend alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen. Der Vertrag ersetzt insbesondere alle vorangegangenen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
  2. Der LN erklärt sich bereit, KP während der Vertragsdauer auf Anforderungen der vertraulichen Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren und verpflichtet sich, KP seine beiden letzten Jahresabschlüsse zu Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. KP verpflichtet sich diese Unterlagen streng vertraulich zu behandeln.
  3. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Buseck.
  4. Als Gerichtsstand vereinbarten die Parteien Darmstadt, wenn der LN Vollkaufmann ist oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nicht wirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen und zur Ausfüllung einer Lücke soll eine Regelung treten, die das Gewollte bestmöglichst sichert.
  6. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung im Einzelfall/in Einzelfällen werden keine Rechte oder Pflichten im übrigen begründet.
  7. Sollte es sich beim LN um eine Personeneinheit handeln (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) oder eine Mietverpflichtung Dritter gegeben, soll bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.

ZurückZurück


Home - Sitemap - Kontakt - Impressum - Email an Kinderplanet - Email an Webmaster
Hotline +49 (0) 6408 / 92 47 74 Hotline +49 (0) 6408 / 92 47 72
© 2001-2007 Kinderplanet Gesellschaft für Absatzförderung mbH